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Vergütung von selbst genutztem Solarstrom nach § 33 Abs. 2 EEG 2009

Stand: Februar 2009, 3. aktualisierte Auflage

Der Gesetzgeber hat im EEG 2009 eine Vergütung für selbst genutzten Solarstrom (vgl. § 33 Abs. 2) für Neuanlagen eingeführt. Diese wird für jede Kilowattstunde gezahlt, die vom Anlagenbetreiber selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe der Anlage genutzt wird. Die Vergütung beträgt 25,01 ct/kWh im Jahr 2009 und unterliegt entsprechend der normalen Einspeisevergütung der jährlichen Degression. PV-Anlagen, die vor dem 1.1.2009 ans Netz gegangen sind, können diese Option nicht wählen. Der Gesetzgeber möchte mit der Eigenverbrauchsvergütung einen Anreiz zur dezentralen Nutzung von PV-Strom setzen und die Kosten des EEG-Vergütungssystems insgesamt reduzieren.

Wie berechnet sich die Vergütung beim Eigenverbrauch?
Da der selbst genutzte Solarstrom den Bezug von Haushaltsstrom (derzeit im Durchschnitt ca. 20 ct/kWh) in gleicher Menge ersetzt, bleibt dem Anlagenbetreiber ein kleiner Zusatzbonus gegenüber der Volleinspei-sung. Dieser Bonus dürfte im ersten Jahr im Bereich von etwa 2 ct/kWh liegen (25 ct/kWh Eigenverbrauchs-vergütung plus rd. 20 ct/kWh1 eingesparte Stromkosten = 45,01 ct/kWh. Im Vergleich zur Netzeinspeisung: 43,01 ct/kWh jeweils in 2009) . Bei dieser Betrachtung hat der Gesetzgeber die auf den Strompreis erhobene Umsatzsteuer jedoch noch nicht berücksichtigt, sodass der „Bonus“ bei Anlagen, die in 2009 in Betrieb ge-hen, ggf. in den ersten Jahren niedriger ausfallen könnte (siehe Anmerkungen zur Steuerfrage weiter un-ten). Mit steigenden Preisen für konventionellen Strom wird sich dieser Vorteil in den nächsten Jahren noch erhöhen. Der Gegenwert des eingesparten Stroms, der auf die Eigenverbrauchsvergütung addiert werden kann, wird mit steigenden Verbraucherstrompreisen immer größer.

Wer kann die Eigenverbrauchsvergütung in Anspruch nehmen?
Die Eigenverbrauchsvergütung kann grundsätzlich jeder Anlagenbetreiber mit Neuanlagen ab dem 01.01.2009 nutzen. Die Nutzung dieser Regelung ist jedoch ausdrücklich freiwillig und nicht verpflichtend. Grundsätzlich ist die Eigenverbrauchsvergütung auf Anlagen bis 30 kWp Anschlussleistung begrenzt, sodass potentielle Einsatzgebiete und Geschäftsmodelle im größeren Anlagenbereichen zunächst ausgeschlossen bleiben. Für den Verbrauch durch Dritte erscheint derzeit das Einsatzgebiet der Mehrfamilienhäuser am na-heliegendsten. Eine vom Vermieter betriebene PV-Anlage könnte zur (anteiligen) Versorgung der Mieter genutzt und als Marketing-Instrument eingesetzt werden. Neben der Versorgung von Mehrfamilienhäusern, kann auch über Häuser- und Grundstücksgrenzen in räum-licher Nähe versorgt werden. Allerdings muss dafür entweder ein eigenes Versorgungskabel verlegt werden, oder aber es fallen bei der Nutzung des öffentlichen Netzes bis zum „Dritten“ Durchleitungsgebühren an. Beide Varianten sind jedoch mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden, der die Rentabilität des Modells für Anlagen bis 30 kWp in den meisten Fällen stark einschränken wird. Bestenfalls in einigen Jahren, wenn der Strompreis weiter angestiegen ist, kann sich dies auch bei kleineren Anlagen rechnen. Mit der Nutzung der Eigenverbrauchsvergütung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Inbetriebnah-me der Anlage begonnen werden. Die Vergütung für den Eigenverbrauch bemisst sich im Inbetriebnahme-jahr und bleibt für den gesamten Vergütungszeitraum des Anlagenbetriebs konstant.
 
1 Die 20 ct/kWh für den Durchschnittsstrompreis sind die Berechnungsgrundlage während des Gesetzgebungsprozesses gewesen. Faktisch lag der Strompreis für einen Durchschnittshaushalt mit einem Verbrauch von 4000 kWh bereits bei 21,69 ct/kWh im Jahr 2008 (Quelle: verivox.de). Damit ist der finanzielle Anreiz bereits jetzt höher als zuvor angenommen.

 
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