Vergütung
von selbst genutztem Solarstrom nach § 33 Abs. 2 EEG 2009
Stand:
Februar 2009, 3. aktualisierte Auflage
Der
Gesetzgeber hat im EEG 2009 eine Vergütung für selbst genutzten
Solarstrom (vgl. § 33 Abs. 2) für Neuanlagen eingeführt. Diese
wird für jede Kilowattstunde gezahlt, die vom Anlagenbetreiber
selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe der Anlage
genutzt wird. Die Vergütung beträgt 25,01 ct/kWh im Jahr 2009 und
unterliegt entsprechend der normalen Einspeisevergütung der
jährlichen Degression. PV-Anlagen, die vor dem 1.1.2009 ans Netz
gegangen sind, können diese Option nicht wählen. Der Gesetzgeber
möchte mit der Eigenverbrauchsvergütung einen Anreiz zur
dezentralen Nutzung von PV-Strom setzen und die Kosten des
EEG-Vergütungssystems insgesamt reduzieren.
Wie
berechnet sich die Vergütung beim Eigenverbrauch?
Da
der selbst genutzte Solarstrom den Bezug von Haushaltsstrom (derzeit
im Durchschnitt ca. 20 ct/kWh) in gleicher Menge ersetzt, bleibt dem
Anlagenbetreiber ein kleiner Zusatzbonus gegenüber der
Volleinspei-sung. Dieser Bonus dürfte im ersten Jahr im Bereich von
etwa 2 ct/kWh liegen (25 ct/kWh Eigenverbrauchs-vergütung plus rd.
20 ct/kWh1
eingesparte
Stromkosten = 45,01 ct/kWh. Im Vergleich zur Netzeinspeisung: 43,01
ct/kWh jeweils in 2009) . Bei dieser Betrachtung hat der Gesetzgeber
die auf den Strompreis erhobene Umsatzsteuer jedoch noch nicht
berücksichtigt, sodass der „Bonus“ bei Anlagen, die in 2009 in
Betrieb ge-hen, ggf. in den ersten Jahren niedriger ausfallen könnte
(siehe Anmerkungen zur Steuerfrage weiter un-ten). Mit steigenden
Preisen für konventionellen Strom wird sich dieser Vorteil in den
nächsten Jahren noch erhöhen. Der Gegenwert des eingesparten
Stroms, der auf die Eigenverbrauchsvergütung addiert werden kann,
wird mit steigenden Verbraucherstrompreisen immer größer.
Wer
kann die Eigenverbrauchsvergütung in Anspruch nehmen?
Die
Eigenverbrauchsvergütung kann grundsätzlich jeder Anlagenbetreiber
mit Neuanlagen ab dem 01.01.2009 nutzen. Die Nutzung dieser Regelung
ist jedoch ausdrücklich freiwillig und nicht verpflichtend.
Grundsätzlich ist die Eigenverbrauchsvergütung auf Anlagen bis 30
kWp Anschlussleistung begrenzt, sodass potentielle Einsatzgebiete und
Geschäftsmodelle im größeren Anlagenbereichen zunächst
ausgeschlossen bleiben. Für den Verbrauch durch Dritte erscheint
derzeit das Einsatzgebiet der Mehrfamilienhäuser am
na-heliegendsten. Eine vom Vermieter betriebene PV-Anlage könnte zur
(anteiligen) Versorgung der Mieter genutzt und als
Marketing-Instrument eingesetzt werden.
Neben
der Versorgung von Mehrfamilienhäusern, kann auch über Häuser- und
Grundstücksgrenzen in räum-licher Nähe versorgt werden. Allerdings
muss dafür entweder ein eigenes Versorgungskabel verlegt werden,
oder aber es fallen bei der Nutzung des öffentlichen Netzes bis zum
„Dritten“ Durchleitungsgebühren an. Beide Varianten sind jedoch
mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden, der die Rentabilität
des Modells für Anlagen bis 30 kWp in den meisten Fällen stark
einschränken wird. Bestenfalls in einigen Jahren, wenn der
Strompreis weiter angestiegen ist, kann sich dies auch bei kleineren
Anlagen rechnen.
Mit
der Nutzung der Eigenverbrauchsvergütung kann zu einem beliebigen
Zeitpunkt nach der Inbetriebnah-me der Anlage begonnen werden. Die
Vergütung für den Eigenverbrauch bemisst sich im
Inbetriebnahme-jahr und bleibt für den gesamten Vergütungszeitraum
des Anlagenbetriebs konstant.
1
Die
20 ct/kWh für den Durchschnittsstrompreis sind die
Berechnungsgrundlage während des Gesetzgebungsprozesses gewesen.
Faktisch lag der Strompreis für einen Durchschnittshaushalt mit
einem Verbrauch von 4000 kWh bereits bei 21,69 ct/kWh im Jahr 2008
(Quelle: verivox.de). Damit ist der finanzielle Anreiz bereits jetzt
höher als zuvor angenommen.